FAQ rund um den Industriestrompreis
zuletzt aktualisiert am 20. August 2026
Grundlagen & Voraussetzungen
Fragen und Antworten zu den Grundlagen und Voraussetzungen zur Antragsberechtigung.
Der Industriestrompreis ist eine staatliche Beihilfe, die den Strompreis energieintensiver Industrieunternehmen in Deutschland senkt. Für die Jahre 2026–2028 wird ein Teil Ihres Strombezugs auf einen Zielpreis von rund 5 ct/kWh gefördert. Im Gegenzug müssen mindestens 50 % der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestiert werden.
Antragsberechtigt sind Sie, wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und mindestens eine Abnahmestelle der KUEBLL-Teileliste 1 zugeordnet ist. Ob das auf Ihren Betrieb zutrifft, prüfen wir gerne unverbindlich für Sie: Link.
Nein, eine feste Mindestverbrauchsschwelle gibt es nicht. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind antragsberechtigt.
Der WZ-Code (Klassifikation der Wirtschaftszweige) ordnet Ihr Unternehmen einer Branche zu und entscheidet mit über die Antragsberechtigung für den Industriestrompreis. Bescheinigt wird er vom zuständigen Statistischen Landesamt. Gerne prüfen wir Ihre Antragsberechtigung unverbindlich.
Der Industriestrompreis gilt für die Förderjahre 2026, 2027 und 2028. Die Förderung wird rückwirkend gewährt.
Beide entlasten energieintensive Unternehmen bei den Stromkosten, setzen aber unterschiedlich an. Der Industriestrompreis senkt den Strompreis direkt auf einen Zielwert von rund 5 ct/kWh (befristet 2026–2028) und ist an eine Reinvestitionspflicht gekoppelt. Die Strompreiskompensation gleicht dagegen die im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten aus dem EU-Emissionshandel aus und läuft jährlich. Eine Kombination ist möglich – dieselbe Strommenge darf aber nicht doppelt gefördert werden. Welcher Weg (oder welche Kombination) für Sie optimal ist, klären wir gerne.
Förderhöhe & Auszahlung
Fragen und Antworten zur Höhe der Förderung und der Auszahlung.
Die Höhe der Beihilfe hängt von Ihrem Stromverbrauch und dem Differenzpreis (aktuell ca. 3,744 ct/kWh) ab; gefördert werden 50 % Ihres Stromverbrauchs. Beispielrechnung bei 8 Mio. kWh: 0,5 × 8.000.000 kWh × 0,03744 €/kWh = 149.760 €. In diesem Beispiel würden Ihnen 149.760 € gutgeschrieben. Probieren Sie auch unseren Industriestrompreis-Rechner aus.
Der Flexibilitätsbonus erhöht die Beihilfe um 10 %, wenn mindestens 80 % Ihrer Investitionsverpflichtung in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität fließen (z. B. Batteriespeicher, Lastmanagement). Ob sich der Bonus für Sie lohnt, klären unsere Experten mit Ihnen.
Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung Ihres Antrags.
Ja, eine Kombination ist möglich – Sie dürfen dieselbe Strommenge allerdings nicht doppelt fördern lassen. Zur optimalen Kombination beraten Sie unsere Experten gerne.
Nein. Rechtsgrundlage ist der EU-Beihilferahmen CISAF (Clean Industrial State Aid Framework), nicht die De-minimis-Regelung.
Antrag & Fristen
Fragen und Antworten zum Antrag allgemein und zu den wichtigsten Fristen.
Eine Registrierung ist voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich. Den Antrag selbst können Sie erst ab 2027 einreichen.
Das offizielle Antragsportal ist aktuell noch nicht freigeschaltet. Sprechen Sie am besten mit einem unserer Experten – wir informieren Sie proaktiv, sobald das Portal online ist.
Die Antragsfrist für das Förderjahr 2026 endet am 31. März 2027. Den Prüfungsvermerk (ab 10 GWh) können Sie bis zum 31. Mai 2027 nachreichen.
Unter 10 GWh benötigen Sie: die WZ-Klassifizierungsbescheinigung, einen Lageplan der Abnahmestelle(n), die Stromrechnungen des Abrechnungsjahres und eine Bankbestätigung. Ab 10 GWh kommt zusätzlich der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers hinzu.
Ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.
Ja, für jedes Abrechnungsjahr ist ein separater Antrag nötig. Mehrere Jahre lassen sich nicht gemeinsam beantragen.
Wir empfehlen, den Antrag mit einem professionellen Berater zu stellen – so vermeiden Sie Fehler bei Fristen und Nachweisen. Unsere Experten unterstützen Sie dabei gerne: Antrag-Service.
Nach Einreichung prüft die Bewilligungsbehörde Ihren Antrag; die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung. Da das Verfahren neu ist, stehen konkrete Bearbeitungszeiten noch nicht fest – wir halten Sie auf dem Laufenden.
Reinvestition & Dekarbonisierung
Fragen und Antworten zur Reinvestitionspflicht und zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Die Reinvestitionspflicht bedeutet, dass Sie mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren müssen. Andernfalls kann die Beihilfe (mit Verzinsung) zurückgefordert werden. Auf Wunsch entwickeln wir für Sie eine passende Dekarbonisierungsstrategie.
Anerkannt werden vier Kategorien:
- Ausbau erneuerbarer Erzeugung – z. B. Photovoltaik- und Windanlagen.
- Energieeffizienz, die den Strombedarf senkt – z. B. Verstromung industrieller Abwärme, Drucklufteffizienz-Projekte.
- Nachfrageseitige Flexibilität – z. B. Lastmanagement, Messtechnik.
- Modernisierung oder Erweiterung der Infrastruktur – z. B. Blindleistungskompensation, Energiespeicher.
Welche Maßnahme sich für Ihren Betrieb am schnellsten rechnet, ermitteln wir gemeinsam.
Sie haben 48 Monate ab Erhalt der Beihilfe Zeit, die Maßnahmen umzusetzen.
Ja, das ist möglich. Wichtig ist nur, dass Sie den Umsetzungszeitraum von 48 Monaten einhalten.
Planen ja, umsetzen nein: Die tatsächliche Umsetzung darf erst nach der Antragstellung beginnen. Eine Vorab-Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist aber jederzeit möglich – und sinnvoll.
Kontakt
Industriestrompreis.net
E-Mail: info@industriestrompreis.net
Tel: +49 7141 3739022
Mobil: +49 157 34384527
Web: www.industriestrompreis.net